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IMPRESSUM

Angaben gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG):

 

Grevenbroich packt an e. V.

VR5496
Bergheimerstraße 49
41515 Grevenbroich

Kontakt:

E-Mail: grevenbroich-packt-an@web.de

Gestaltung: Frank Röder;   frank.roeder@e-mail.de

Satzung
Grevenbroich packt an e. V.


§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Grevenbroich packt an e.V.“ - warm durch die Nacht
2. Der Verein hat seinen Sitz in Grevenbroich
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweckbestimmung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und soziale Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.

Mittel und Erträge dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

 

Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalisierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

 

Für die Ausarbeitung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand

gem. § 26 BGB zuständig.

2. Im Rahmen dieser Zielsetzungen wird der Verein, Grevenbroich packt an e. V., durch unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen und juristischen Personen versuchen, nicht mehr benötigte, aber noch verwendungsfähige Nahrungsmittel und andere Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs zu sammeln und zum Beispiel Obdachlosen/Wohnungslosen/Bedürftigen zuzuführen. Der Verein wird im Sinne dieser Aufgaben auch Öffentlichkeitsarbeit leisten, Publikationen und Erklärungen herausgeben und bedürftige Personen im Rahmen der Möglichkeiten beraten.

3. Zur Gewährleistung der Tätigkeit des Vereins können ein Geschäftsführer/Geschäftsführerin und weiteres Personal angestellt werden, wenn der Umfang der Tätigkeit dies erforderlich macht.
Es kann dafür eine angemessene Vergütung im Rahmen eines Dienstvertrages gezahlt werden.


§3 Eintritt von Mitgliedern

Aktives Mitglied (mit Stimmrecht) des Vereins kann werden:

–Jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Mitgliedsbeitrag leistet
–Jeder rechtsfähige Verein
–Jede juristische Person des öffentlichen und privaten Rechtes
–Aktives Mitglied sind die Gründungsmitglieder des Vereins
–Aktive Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt

Passives Mitglied (ohne Stimmrecht) des Vereins kann werden:

–Jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Mitgliedsbeitrag leistet
–Jeder rechtsfähige Verein
–Jede juristische Person des öffentlichen und privaten Rechtes

§4 Beginn/Ende und Ausschluss der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.

Über den weiteren Verlauf des Aufnahmeantrags entscheidet der Vorstand.

2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der „bürgerlichen Ehrenrechte“.

 

3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck, oder die Vereinsinteressen verstößt, beziehungsweise dem Ansehen des Vereins schadet. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Das auszuschließende Mitglied muss gehört werden.

5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
 

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die aktiven Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit zu unterstützen.

§6 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§7 Organe des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand


§8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:


–die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten
–Beschlussfassung über vorliegende Anträge
–Entlastung des Vorstands
–(im Wahljahr) den Vorstand zu wählen
–Über die Satzung, Geschäftsordnung, Änderung der Geschäftsordnung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen
–die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen zu wählen, die weder vom Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören dürfen

2. Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliederadresse/E-Mail-Adresse/Whats-App-Nummer.

 

3. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:


–Berichte des Vorstands
–Auslegung Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
–Bericht der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen
–Entlastung des Vorstands
–(Im Wahljahr) Wahl des Vorstands
–Wahl von zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen
–vorliegende Anträge zwecks Beschlussfassung

4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Spätere Anträge, auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder die Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

6. Der/die Vorsitzende und / oder sein Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung.

Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

Das Protokoll kann von jedem aktiven Mitglied im Vereinsheim eingesehen werden.

 

§9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung fast ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich offen durch Hand aufheben oder Zuruf. Auf Antrag, selbst durch eine Einzelperson, muss eine geheime Wahl durchgeführt werden.

5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Geschäftsordnung und zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

 

§10 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

Dem/der 1. Vorsitzenden
Dem/der 2. Vorsitzenden

 

Sie werden von der Mitgliederversammlung alle drei Jahre mit einfacher Mehrheit neu gewählt.

Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nachfrist Ablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Alle anderen Positionen werden alle zwei Jahre neu gewählt.

2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Die Aufgabenbereiche werden im Vorstand aufgeteilt. Er kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse/Arbeitskreise für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

3. Vorstand im Sinne § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende. Mindestens zwei Personen des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es dürfen keine zwei Personen oder mehr aus einer Familie in diesen geschäftsführenden Vorstand gewählt werden.

4. Die Vorstandschaft beschließt mit Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen.

5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahl Zeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen, sofern benötigt. Scheidet der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende vorzeitig aus, so ist vom Gesamtvorstand mit Mehrheit ein Vorstandsmitglied zu benennen, dass kommissarisch bis zur Neuwahl die Aufgabe des Präsidenten wahrnimmt.

 

§11 Kassenprüfer
1. Über die Mitgliederversammlung sind alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer/in zu wählen.

2. Der/die Kassenprüfer/in hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und korrekte Mittelverwendung festzustellen.

3. Der/die Kassenprüfer/in hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§12 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen an die Sozialeinrichtung Existenzhilfe e.V., Grevenbroicher Tafel.

 

§13 Geschäftsordnung

1. Ergänzend zur Satzung kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung eingesetzt werden.

2. Durch diese Geschäftsordnung dürfen bestehende Regelungen der Satzung nur ergänzt und nicht geändert werden.

3. Inhalte der Geschäftsordnung können nur durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden.

 

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am ____16.April 2023____
beschlossen.

Der geschäftsführende Vorstand

 

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